26 auszusprechenden Strafe. Da bei der vorliegend zu beurteilenden Massendelinquenz eine einheitliche Strafzumessung wichtig erscheint, würde die Vorstrafe bei konsequenter Anwendung der VBRS-Richtlinien zu einer Verdoppelung der Strafe führen. Aufgrund des Verschlechterungsverbotes ist die Kammer indes insofern an die vorinstanzliche Strafe gebunden, als sie diese nicht erhöhen darf. Im Ergebnis erachtet die Kammer die eine Erhöhung von mindestens drei Tagessätzen als angemessen.