Verurteilungen wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sind gemäss den VBRS- Richtlinien wechselseitig als Vorstrafen zu betrachten (S. 16 der VBRS-Richtlinien). Mithin ist der Beschuldigte einschlägig vorbestraft. Für diese Handlung wurde ihm der Führerausweis für eine Dauer von drei Monaten entzogen (pag. 21). Gemäss den VBRS-Richtlinien führt ein Wiederholungsfall innert fünf Jahren grundsätzlich zur Verdoppelung der nach den Richtlinien für den neuen konkreten Sachverhalt