Diese Elemente wirken sich neutral aus. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl vom 29. März 2018 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Atemalkohol- oder Blutkonzentration), begangen am 27. Mai 2017, zu einer bedingten Geldstrafe von 19 Tagessätzen zu CHF 210.00 sowie zu einer Busse von CHF 840.00 verurteilt (pag. 159). Verurteilungen wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sind gemäss den VBRS- Richtlinien wechselseitig als Vorstrafen zu betrachten (S. 16 der VBRS-Richtlinien).