Insgesamt erscheint eine Einsatzstrafe gemäss Referenzsachverhalt gemäss Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien) für eine Vereitelung «ohne Unfall / Bagatellunfall wie Parkschaden, Zaun gestreift oder Schleichweg benutzt» von zwölf Strafeinheiten als angemessen. 17.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Er wollte weder eine Atemalkoholprobe noch eine Blutprobe abgeben und damit die Feststellung einer allfälligen Fahrunfähigkeit verhindern.