17. Tatkomponenten 17.1 Objektive Tatschwere Die vorliegend zu beurteilende strafbare Handlung besteht darin, dass sich der Beschuldigte als Motorfahrzeugführer durch passiven Widerstand weigerte, eine angeordnete Atemalkoholprobe sowie eine Blutprobe abzugeben. Mit Blick auf alle denkbaren Vereitelungen von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit nach Art. 91a SVG wiegt die objektive Tatschwere der vorliegend zu beurteilenden Handlung leicht. Der Vereitelung ging weder ein Regelverstoss noch ein Unfall vor-