Der Kammer ist es aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots nicht erlaubt, die Strafe zu Ungunsten des Beschuldigten abzuändern. Unabhängig davon ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass vorliegend als Strafart ohnehin einzig die Geldstrafe angemessen und verhältnismässig erscheint.