Diesbezüglich kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Feststellungen hingewiesen werden (pag. 101 f.). Es liegt – wie dargestellt – weder eine willkürliche Staatsgewalt vor, noch haben der sich in der Nähe ereignete Unfall und die Frage, ob sich die Polizei adäquat verhalten hat, Einfluss auf die Strafbarkeit des Beschuldigten. Abgesehen davon kümmerte sich ohnehin eine andere Polizeipatrouille bereits um den Unfall. Der Argumentation der Verteidigung kann damit nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte ist daher der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung