O., Art. 91a N. 1), weshalb das Verbot des Selbstbelastungszwangs vorliegend nicht greift (BGE 131 IV 36, 145 IV 50 E 3.6). Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung vor, es hätten wegen Pflichtenkollision und der Wahrnehmung berechtigter Interessen Rechtfertigungsgründe nach Art. 14 StGB bestanden. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Feststellungen hingewiesen werden (pag.