24 Soweit sich die Verteidigung auf eine Verletzung des nemo tenetur-Grundsatzes beruft, weist die Kammer darauf hin, dass in Art. 91a SVG aus Gründen der Ver- kehrs- und Rechtssicherheit resp. der vielfältigen, vitalen Interessen verschiedener Beteiligten das Entziehen der eigenen Person von der Strafverfolgung pönalisiert (MAURER, a.a.O., Art. 91a N. 1), weshalb das Verbot des Selbstbelastungszwangs vorliegend nicht greift (BGE 131 IV 36, 145 IV 50 E 3.6).