Mit anderen Worten verunmöglichte der Beschuldigte mit seinem passiven Widerstand die zuverlässige Ermittlung der Fahrunfähigkeit durch die gesetzlich vorgesehenen Untersuchungsmethoden im massgebenden Zeitpunkt, womit der für Art. 91a Abs. 1 SVG tatbestandsmässige Erfolg eintrat. Mithin erfüllte der Beschuldigte durch seine standhafte Weigerung im Spital (SRO D.________), die rechtmässig angeordnete Blutprobe abzugeben, den objektiven Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Führungsfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG. Gemäss Sachverhalt äusserte der Beschuldigte ausdrücklich, er wolle keine Blutprobe abgeben. Damit handelte er vorsätzlich.