Diese belehrte den Beschuldigten über die Belehrung der Verweigerung der Abgabe der Blutprobe. Nach dem Telefonat sagte der Beschuldigte weiterhin, keine Blutprobe abgeben zu wollen. Insgesamt dauerte der Aufenthalt des Beschuldigten im Spital D.________ insgesamt rund eineinhalb Stunden. Dabei hat der Beschuldigte selbst zur – wie er ausgesagt hat – schlechten Stimmung beigetragen. Seine Haltung demonstrierte der Beschuldigte damit bis und mit dem Telefon über einen Zeitraum von mindestens 45 Minuten. Der Vorinstanz ist damit im Ergebnis zuzustimmen, dass aufgrund dieser Weigerung des Beschuldigten schliesslich keine Blutprobe abgenommen werden konnte: