lässig zu ermitteln (so ausdrücklich EICKER/LÖTSCHER, Strafrecht und Verwaltungsrecht zum SVG / Kompendium der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Strassenverkehrsstrafrecht, Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2021, S. 89 ff. N 32 ff.). Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob der Beschuldigte bereits und mit der Verweigerung der Atemalkoholprobe alleine den Vereitelungstatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG erfüllte. Aufgrund der Weigerung des Beschuldigten, die Atemalkoholprobe abzugeben, kontaktierte der Polizist E.________ die Staatsanwaltschaft, welche telefonisch eine Blutprobe anordnete.