Verweigerung von einer zusätzlichen, wiederum gesetzeskonform angeordneten Massnahme von echter Konkurrenz aus, wobei es die Konkurrenz nur nebenbei erwähnte und die Frage im Ergebnis ausdrücklich offenliess. Angesichts dieser Umstände folgt die Kammer den erwähnten Stimmen im Schrifttum, die mit überzeugenden Argumenten auch dann von einer einfachen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG ausgehen, wenn der Täter durch Verweigerung mehrerer Massnahmen den Eintritt des gleichen und einheitlichen Erfolgs bewirkte, nämlich die Unmöglichkeit, seinen Zustand zuver-