Sodann bestünden unter anderem bei Pflichtenkollision und der Wahrnehmung berechtigter Interessen auch Rechtfertigungsgründe (vgl. TRECHSEL, Praxiskommentar StGB, 3. Auflage 2017 Art. 14 StGB N 110 mit weiteren Hinweisen). Der Beschuldigte sei bei diesem Beweisergebnis ohne Einschränkung der Fahrfähigkeit (keine Alkoholisierung etc.) trotz eines Unfalls in unmittelbarer Nähe mit einer anlasslosen Kontrolle der Polizei konfrontiert gewesen. Wohl habe der Polizist E.________ den Polizeischüler beeindrucken wollen. In diesem speziellen Fall habe der Beschuldigte die angeordnete Blutprobe verweigern können. Er habe sich einem willkürlichen staatlichen Akt entgegengestanden.