Mangels hinreichenden Tatverdachts erweise sich der Eingriff als nicht verhältnismässig und damit als rechtswidrig, weshalb der Beschuldigte sich nicht schuldig gemacht habe. Hinzu komme, dass sich nach Art. 14 StGB derjenige rechtmässig verhalte, welcher handle wie es das Gesetz gebiete oder erlaube, auch wenn die Tat nach dem StGB oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedrohe. Die Lehre gehe davon aus, dass Art. 91a SVG verfassungs- und konventionswidrig sei (vgl. WEISSENBERGER, a.a.O.). Sodann bestünden unter anderem bei Pflichtenkollision und der Wahrnehmung berechtigter Interessen auch Rechtfertigungsgründe (vgl. TRECHSEL, Praxiskommentar StGB, 3. Auflage 2017 Art.