309 Abs. 1 Bst. a StPO werde der hinreichende Tatverdacht mit einer Eröffnung der Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft erwähnt. Das Vorverfahren spreche von einem Verdacht (Art. 299 Abs. 2 StPO). Es sei vorliegend geboten zwischen einem Anfangsverdacht, einem hinreichenden und einem dringenden Tatverdacht zu unterscheiden. Die Abgrenzung sei schwierig, wobei diesbezüglich nicht mit Prozentzahlen zur Verurteilungswahrscheinlichkeit zu operieren sei. Die schwere des Delikts hange mit der Intensität einer solchen Massnahme zusammen.