21 koholprobe berechtigt sei (WEISSENBERGER, a.a.O. Art. 55 N 9 SVG). Dies sei eine gesetzlich normierte Willkür. Die Anordnung der Abnahme einer Blutprobe stelle eine Zwangsmassnahme nach Art. 196 ff. StPO dar. Art. 197 StPO sehe eine solche Massnahme nur vor, wenn diese gesetzlich vorgesehen sei, ein hinreichender Tatverdacht vorliege und keine mildere Massnahme vorliege und sie verhältnismässig sei. Der Tatverdacht müsse also hinreichend sein (Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO). Art. 309 Abs. 1 Bst.