Die Norm solle in erster Line dem geordneten Gang der Rechtspflege resp. der Durchsetzung der strafrechtlichen und administrativen Sanktionsnormen dienen und nur mittelbar werde das Interesse der Geschädigten und das Opfer selber geschützt. Die Norm stelle daher Selbstbegünstigungshandlungen unter Strafe. Dies verstosse gegen das Verbot des Selbstbelastungszwangs (nemo tenetur- Grundsatz). Der Täter werde Garant seiner eigenen Bestrafung. Das Bundesgericht habe in BGE 131 IV 36 eine abenteuerliche und widersprüchliche Begründung geliefert.