13. Argumente des Beschuldigten Die Verteidigung des Beschuldigten bringt insbesondere vor, Art. 91a SVG solle nach der Rechtsprechung und Lehre verhindern, dass derjenige Fahrzeuglenker, der sich korrekt einer Blutprobe oder einer anderen Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit unterziehe resp. sich der Polizei zu diesem Zwecke stelle, nicht schlechter wegkommen solle als einer, der sich dieser Untersuchung entziehe oder vereitle. Die Norm solle in erster Line dem geordneten Gang der Rechtspflege resp.