Der sich in der Nähe ereignete Unfall und die Frage, ob sich die Polizei adäquat verhalten hat, haben zudem keinen Einfluss auf das vorliegende Verfahren respektive auf eine Strafbarkeit des Beschuldigten. Ergänzend ist zudem festzuhalten, dass der Zeugen E.________ diesbezüglich glaubhaft und überzeugend ausgesagt hat, dass bereits eine andere Patrouille (O.________ / Polizeischülerin) sich um den Unfall gekümmert habe. Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Der Beschuldigte ist deshalb der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig zu sprechen.