Die Verteidigung machte anlässlich der Hauptverhandlung geltend, dass ein übergesetzlicher Rechtfertigungsgrund vorliegen würde. Der Beschuldigte habe nach Art. 14 StGB rechtmässig gehandelt. Die Polizei (Patrouille E.________ / F.________) habe nicht adäquat gehandelt, da sie sich eigentlich um den Verkehrsunfall hätten kümmern müssen. Es habe jeder die Pflicht bei einem Unfall schauen zu gehen und zu helfen. Die Polizei habe aus Schikanegründen eine anlasslose Atemalkoholkontrolle durchführen wollen, anstatt den Unfall zu regeln. Der Beschuldigte sei berechtigt gewesen, bei diesem willkürlichen Akt der Staatsgewalt nicht mitzuwirken.