Aufgrund seiner Weigerung konnte schliesslich keine Blutprobe abgenommen werden. Der Beschuldigte handelte mit seinem Verhalten vorsätzlich. Er wusste, dass eine Blutprobe angeordnet wurde und kannte auch die Folgen einer Weigerung. Trotzdem wollte er die Blutprobe nicht geben und vereitelte demnach eine Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit.