20 sam gemacht. Da es sich beim Hinweis auf die Folgen einer Weigerung aber ohnehin nur um eine Ordnungsvorschrift handelt – was von der Verteidigung im Übrigen nicht bestritten wird – hätte es keine Auswirkungen auf den Schuldspruch, wenn kein Hinweis gemacht worden wäre. Trotz allem weigerte sich der Beschuldigte im SRO D.________ sodann verbal, die Blutprobe abzugeben – und das auch noch nach dem Telefonat mit der Staatsanwältin. Aufgrund seiner Weigerung konnte schliesslich keine Blutprobe abgenommen werden.