BSK SVG-FAHRNI/HEIMGARTNER, 1. Aufl. 2014, Art. 55 N 11). Da der Beschuldigte sich weigerte eine Atemalkoholprobe abzugeben, verfügte die diensthabende Pikettstaatsanwältin N.________ (vorab telefonisch) eine Blutprobe. Da Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorlagen und der Beschuldigte sich der Durchführung der Atemalkoholprobe widersetzt hatte, wurde die Blutprobe zu Recht angeordnet. Der Beschuldigte wurde durch die Polizei vorab auch auf die Folgen einer Weigerung der Atemalkoholprobe sowie der Blutprobe hingewiesen. Anlässlich des Telefonats mit der Staatsanwältin wurde der Beschuldigte erneut auf die Folgen aufmerk-