12. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog in rechtlicher Hinsicht was folgt (pag. 100 ff.): Betreffend die Ausführungen der Verteidigung, wonach der Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit eine Selbstbegünstigungshandlung unter Strafe stelle und somit verfassungs- und konventionswidrig sei kann vorab auf den – wie auch von der Verteidigung selbst angeführten – BGE 131 IV 36 verwiesen werden.