19 ne halbe Stunde lang verbalen Widerstand leistete und die Diskussion in erregtem und aggressivem Zustand führte (BGer 6B_680/2010 vom 02.11.2010 E. 4.2); bei einem Täter, der einen Drogenschnelltest zwar rein verbal, aber etwas laut und aggressiv ablehnte (KGer GR SK1 11 44 vom 21.03.2012 E. 6 und 7). Demgegenüber wurde ein Sich-Widersetzen bei einem Beschuldigten verneint, der wahrheitswidrig angab, nicht gefahren zu sein, nach angeordneter Untersuchung jedoch keinerlei Widerstand leistete (KGer GR vom 22.1.1986, PKG 1986 Nr. 30).