Sich-Entziehen (z.B. durch Flucht) und das Vereiteln z.B. durch Nachtrunk (BGE 146 IV 88 E. 1.6.1). Als tatbestandsmässiges Widersetzen durch passiven Widerstand wird ein Störverhalten von einer gewissen Intensität verlangt, wobei sich bereits strafbar macht, wer sich verbal mit ausreichender Intensität gegen eine Untersuchungsmassnahe zur Wehr setzt (BGer 6B_1139/2020 vom 08.07.2021 E. 2.1; MAURER, in: StGB/JStG Kommentar - Mit weiteren Erlassen und Kommentar zu den Strafbestimmungen des SVG, BetmG, AIG und OBG, Donatsch [Hrsg.], 9. Aufl. 2022, Art. 91a N. 5;