Hierauf telefonierte der Polizist E.________ erneut mit der Staatsanwältin und übergab das Gespräch dem Beschuldigten, worauf dieser mit der Staatsanwältin telefonierte. Diese belehrte den Beschuldigten über die Folgen der Verweigerung der Abgabe der Blutprobe. Nach dem Telefonat sagte der Beschuldigte weiterhin, er wolle keine Blutprobe abgeben. Hiernach versuchte der Polizist E.________ die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten zu erheben, wobei dieser keine Angaben tätigte, was im entsprechenden Protokoll vom 11. Juni 2020 00:20 Uhr festgehalten wurde (pag. 22 f.). III. Rechtliche Würdigung