und dem Polizeischüler F.________, hielten den Beschuldigten aufgrund dessen auffälligen Fahrweise (Schlangenlinie) an, um ihn einer Verkehrskontrolle zu unterziehen. Dabei fragte der Polizist E.________ den Beschuldigten, ob er Alkohol getrunken habe. Anschliessend forderte der Polizist E.________ den Beschuldigten auf, eine Atemalkoholprobe abzugeben, was dieser verweigerte. In der Folge kontaktierte der Polizist E.________ die Staatsanwaltschaft, worauf die Staatsanwältin telefonisch die Abnahme einer Blutprobe gegenüber dem Beschuldigten anordnete.