10.6 Fazit Der Beschuldigte dringt mit seinen Vorbringen nicht durch. Stattdessen sind die sorgfältige, detaillierte und umfassende Beweiswürdigung und der Beweisschluss der Vorinstanz vollumfänglich zu bestätigen. Im Ergebnis erachtet die Kammer im Einklang mit der Vorinstanz den nachfolgenden, rechtserheblichen Sachverhalt als erstellt: Der Beschuldigte war am 10. Juni 2020 nach 23:00 Uhr mit seinem Auto von C.________ in Richtung J.________ unterwegs. Die hinter ihm fahrende Polizeipatrouille, bestehend aus dem Polizisten E.________ und dem Polizeischüler F.___