167 Z. 22 f.). Die Kammer schliesst sich der Würdigung der Vorinstanz an, wonach diese Aussage des Beschuldigten als reine Schutzbehauptungen einzuordnen sind. Es erscheint realitätsfremd und nicht nachvollziehbar, dass sich die Polizei, nachdem der Beschuldigte, der vorgängig keine Blutprobe abgeben wollte, im Anschluss an das Telefonat des Beschuldigten mit der Staatsanwältin nicht beim Beschuldigten erkundigte, ob er nun zur Abgabe einer Blutprobe bereit sei. Überdies weist auch das von Dr. med.