17 der Beschuldigte nicht habe glauben wollen. Daher habe er erneut mit der Staatsanwältin Kontakt aufgenommen und sich über die Anordnung der Blutprobe versichert und in der Folge das Telefon dem Beschuldigten übergeben (pag. 68 Z. 4 ff.). Weiter führte der Polizist E.________ aus, den Beschuldigten nach dem Telefonat mit der Vorinstanz gefragt zu haben, ob er bei seiner Meinung bleibe, worauf dieser gesagt habe, er wolle nicht; daraufhin habe er (der Polizist E.___