Diesbezüglich führte der Polizist E.________ bei seiner vorinstanzlichen Zeugenbefragung aus, als die Blutabnahme hätte stattfinden sollen, habe der Beschuldigte gesagt, er wolle kein Blut geben, glaublich, weil er nichts Schriftliches in den Händen halte. Hierauf habe er dem Beschuldigten erläutert, man habe keinen Drucker dabei, aber die Staatsanwältin habe es verfügt, was