10.5 Verweigerung Blutprobe Schliesslich ist das Vorbringen des Beschuldigten zu beurteilen, wonach er nach dem Telefonat mit der Staatsanwältin keine Blutprobe abgegeben habe, da er gar nicht mehr darauf angesprochen worden sei. Sowohl dem Anzeigerapport (pag. 2 f.) als auch dem von Dr. med. H.________ unterzeichneten Protokoll der ärztlichen Untersuchung (pag. 6) ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte in der Nacht vom 10./11. Juni 2022 die Blutprobe resp. Blutentnahme verweigerte.