66 Z. 13 f. und 165 Z. 22). Wie die Vorinstanz ausführte, verdeutlicht dies, dass über die Verweigerung der Blutprobe wie auch über die Folgen dieses Verhaltens gesprochen wurde. Angesichts dessen entpuppt sich die Aussage des Beschuldigten, weder die Polizei noch die Staatsanwaltschaft habe ihn auf die Strafbarkeit der Nichtabgabe der Blutprobe hingewiesen, als Schutzbehauptung. Auch die Aussage des Beschuldigten, wonach er der Anordnung nachgekommen wäre, wenn man sie ihm schriftlich abgegeben hätte, erweist sich als reine Schutzbehauptung, welche der Beschuldigte im Nachhinein vorbringen konnte.