68 Z. 12 ff.). Auf Frage der Gerichtspräsidentin ergänzte der Polizist E.________, (auch) er habe den Beschuldigten mehrfach auf die Konsequenzen der Verweigerung aufmerksam gemacht, es sei nach seinem Wissensstand besser, den Test zu machen, das wäre auch ehrlicher und fairer als die Vereitelung, er habe dem Beschuldigten auch nicht schaden wollen, dieser sei ja sehr anständig gewesen (pag. 69 Z. 9 ff.). Diese Darstellung bestätigte der Beschuldigte zumindest indirekt mit seiner Aussage, die Staatsanwältin habe ihm gesagt, wenn er die Blutprobe verweigere, erhalte er die Höchststrafe (pag. 66 Z. 13 f. und 165 Z. 22).