22 f.). Auch wenn diese Hinweise für sich alleine keine Belehrung darstellen, würden sie ohne vorgängige erfolgte Belehrung keinen Sinn ergeben, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass der Beschuldigte – wäre er vorgängig nicht auf die Strafbarkeit einer Verweigerung der Blutprobe hingewiesen worden – sich erkundigt hätte, weshalb er verzeigt werde und seine wirtschaftlichen Verhältnisse anzugeben habe. Sodann führte der Polizist E.________ vor Vorinstanz auf, die Staatsanwältin habe ihm nach ihrem Telefonat