68 Z. 1 f.). Damit erachtet es die Kammer im Einklang mit sämtlichen Beweismitteln als erstellt, dass die Staatsanwältin dem Polizisten telefonisch die Anordnung einer Blutprobe gegenüber dem Beschuldigten mitteilte. Diese mündliche Anordnung wurde mit Verfügung vom 11. Juni 2020 verschriftlicht (pag. 9). Es ist sodann unbestritten, dass der Polizist dem Beschuldigten mitgeteilt hat, die Staatsanwaltschaft habe eine Blutprobe angeordnet und sie würden daher ins Spital fahren. 10.4 Belehrung