64 Z. 23 f.). Dieser dargestellte Vorgang deckt sich im Wesentlichen mit den Aussagen des Polizisten E.________, wonach man nach der Weigerung des Beschuldigten, den Atemalkoholtest zu machen, auf den Rückruf der Staatsanwaltschaft gewartet habe; anschliessend habe er mit der Pikettstaatsanwältin telefoniert, welche die Blutentnahme verfügt habe, was er dem Beschuldigten auch mitgeteilt habe; dieser sei damit einverstanden gewesen, weshalb man dann auch zum Spital gefahren sei (vgl. pag. 67 Z. 25 ff., pag. 68 Z. 1 f.).