4). Auch der Beschuldigte gab anlässlich der vorinstanzlichen Befragung zu Protokoll, der Polizist habe einen Atemalkoholtest machen wollen, er habe aber nicht gewollt, worauf der Polizist gesagt habe, man müsse nun einen Bluttest machen (pag. 64 Z. 16 ff.). Nachdem der Polizist hinter sein Auto gegangen sein, eventuell um zu telefonieren, sei er zurückgekommen und habe gesagt, man gehe nun in das Spital (pag. 64 Z. 20 f.). Er (der Beschuldigte) habe gefragt, wer das sage, worauf der Polizist geantwortet habe, die Staatsanwältin (pag. 64 Z. 23 f.).