Zudem verging zwischen der Anhaltung bis zur anschliessenden Fahrt ins Spital und im Spital selbst mehr als genügend Zeit, dass der Beschuldigte seine behaupteten Bedenken bezüglich Hygiene und COVID-19 in einem geeigneten Moment ohne Weiteres hätte vorbringen können. Überdies machte der Beschuldigte der Kammer anlässlich seiner Einvernahme im Berufungsverfahren nicht den Eindruck, dass er zu wenig geistesgegenwärtig oder sprachlich oder situativ nicht in der Lage gewesen wäre, auf seine Bedenken bezüglich Hygiene resp. Desinfektion oder die angeblich fehlenden Gesichtsmasken der Polizisten hinzuweisen.