Diese Aussagen des Beschuldigten sind reine Schutzbehauptungen. Auch wenn allenfalls die Kommunikation zwischen dem Polizisten und dem Beschuldigten nicht die Beste gewesen ist und es offenbar zu einem Unfall in unmittelbarer Nähe gekommen ist, wäre es lebensfremd, wenn der Beschuldigte dem Polizisten in dieser Situation nicht zumindest gesagt hätte, er solle eine Maske anziehen. Dass er – wie der Beschuldigte selbst aussagte – nicht dazu gekommen sei, dies dem Polizisten zu sagen, ist unglaubhaft.