auf, eine Atemalkoholprobe abzugeben. Der Beschuldigte bestreitet – auch vor Obergericht – nicht, dass er die angeordnete Atemalkoholprobe nicht abgab. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab er diesbezüglich an, er habe die Atemkontrolle nicht durchführen wollen, weil die Polizisten keine Masken getragen hätten, obwohl diese während dieser Zeit der CO- VID-19 Pandemie notwendig gewesen wären. Daher habe er auch gedacht, dass das Testgerät nicht richtig desinfiziert gewesen sei, warum er den Test habe verweigern können (pag. 165 f.). Diese Aussagen des Beschuldigten sind reine Schutzbehauptungen.