Die Feststellung der Fahr(un)fähigkeit wäre vielmehr gerade durch den Atemlufttest und die Blutprobe bezweckt worden. 10.2.3 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass das Verhalten des Beschuldigten vor und während der Verkehrskontrolle vom 10. Juni 2020 nach 23:00 Uhr darauf hindeutete, dass er vorgängig Alkohol konsumiert haben könnte. Aufgrund dieser Anzeichen auf eine mögliche Fahrunfähigkeit des Beschuldigten erkundigte sich der Polizist E.________ beim Beschuldigten, ob er Alkohol getrunken habe, und forderte ihn auf, eine Atemalkoholprobe abzugeben.