Auch wenn die Kammer der schlüssigen Beweiswürdigung der Vorinstanz folgt und nicht an der glaubhaften Darstellung des Polizisten E.________ zweifelt, ist es vorliegend nicht notwendig zu klären, ob der Beschuldigte im Zeitpunkt der Kontrolle oder später im Spital tatsächlich noch nach Alkohol roch oder fahrfähig schien oder nicht. Daher kann auch offen bleiben, wie die hiervor erwähnten ärztlichen Befunde zu würdigen sind. Die Feststellung der Fahr(un)fähigkeit wäre vielmehr gerade durch den Atemlufttest und die Blutprobe bezweckt worden.