64 Z, 46 f.). Sodann habe er immer einen trockenen Mund (pag. 65 Z. 1). Sämtliche der hiervor dargelegten Beweismittel deuten darauf hin, dass der Polizist E.________ und der Polizeischüler beim Beschuldigten zumindest Hinweise auf vorgängigen Alkoholkonsum und damit Anzeichen von Fahrunfähigkeit feststellten. Vorab ist daran zu erinnern, dass die Kontrolle aufgrund der auffälligen Fahrweise des Beschuldigten erfolgte. Sodann sagte selbst der Beschuldigte aus, er sei von den Polizisten gefragt worden, ob er Alkohol konsumiert habe.