Bei seiner vorinstanzlichen Zeugeneinvernahme führte der Polizist E.________ aus, er habe den Polizeischüler gefragt, ob er den Alkohol auch rieche, und auf die verwaschene Sprache hingewiesen, weshalb er einen Alkoholtest habe machen wollen (pag. 67 Z. 20 ff.). Nachdem der Beschuldigte keinen Test habe machen wollen, weil er korrekt gefahren sei, hätten sie ihm gesagt, etwas anderes festgestellt zu haben und auch Alkohol zu riechen (pag. 67 Z. 23 ff.).