Im handschriftlichen Polizeiprotokoll wurde bei der Rubrik Gang beim Aussteigen die Beschreibung schwankend angekreuzt, während bei Sprache lallend (nicht aber verwaschen) ausgewählt wurde (pag. 4). Im Protokoll der ärztlichen Untersuchung des Beschuldigten durch Dr. med. H.________ wurde u.a. der folgende ärztliche Untersuchungsbefund wiedergegeben: Mundgeruch: nein, Sprache: (leicht) verwaschen, Strichgang: leicht schwankend, wobei bei der ärztlichen Einschätzung zum Beeinträchtigungsgrad aus der Auswahl nicht merkbar, leicht, mittel und deutlich, das Feld bei leicht angekreuzt und mit dem Hinweis (fraglich) ergänzt wurde.