Die Strecke ist beleuchtet und die Polizei konnte sehen, ob jemand eine Schlangenlinie fährt oder nicht. Erst in diesem Zusammenhang, d.h. nachdem der Polizist sah, dass ein Auto Schlangenlinien fährt, würde es allenfalls Sinn machen, im System nachzuschauen, ob der Fahrer allenfalls verzeichnet ist. Insgesamt erachtet es die Kammer aufgrund der detaillierten, weder sich widersprechenden noch aggravierenden Aussagen des Zeugen im Einklang mit der Vorinstanz als erstellt, dass die Kantonspolizei den Beschuldigten aufgrund dessen auffälligen Fahrweise zum Anhalten veranlasste und einer Kontrolle unterzog.