Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung vor, beim Beschuldigten hätten keine Anzeichen einer Fahrunfähigkeit bestanden. Der Beschuldigte sei im polizeilichen System wegen Fahren in angetrunkenem Zustand verzeichnet gewesen und daher wohl angehalten worden. Ein erforderlicher dringender Tatverdacht sei nicht vorgelegen (pag. 171 f.). Vor dem Hintergrund des Anzeigerapports ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Polizist E.________ die Ausführungen des Anzeigerapports bestätigte, diese ergänzte und auf Frage detaillierte.